Beantworten Sie die Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt. Erfassen Sie anschließend die Belegdaten – das System erstellt automatisch eine druckbare Beleg-Dokumentation, die Sie an den Originalbeleg heften können.
Vertiefende Hintergründe zu den Regelungen, Grenzwerten und der aktuellen Rechtsprechung – zum Nachlesen, wenn Sie es genauer wissen möchten.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 50 € nicht übersteigen.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Freigrenze ab 1.1.2024 von 35 € auf 50 € angehoben)
Der Schenker kann die Einkommensteuer des Empfängers mit 30 % zzgl. Soli pauschal übernehmen. Voraussetzung: Anwendung einheitlich auf alle Sachzuwendungen des Wirtschaftsjahres an Geschäftspartner. Der Empfänger ist schriftlich zu informieren.
Sachzuwendungen aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum, Einschulung des Kindes) bleiben bis 60 € brutto steuer- und sozialversicherungsfrei.
Rechtsgrundlage: R 19.6 Abs. 1 LStR
Sachzuwendungen ohne persönlichen Anlass bleiben bis 50 € brutto pro Monat steuer- und SV-frei – als Summe ALLER Sachbezüge des Monats.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Bargeld, Überweisungen oder als Bargeld einlösbare Gutscheine sind immer Arbeitslohn – auch bei kleinen Beträgen. SV-pflichtig.
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer können mit 30 % pauschaler Lohnsteuer versteuert werden. Achtung: SV-Pflicht bleibt bestehen (anders als bei § 40 Abs. 2 EStG).
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar; der angemessene und nachgewiesene Aufwand bildet die Grundlage. Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar (BMF v. 30.6.2021).
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 15 UStG
Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind kein Arbeitslohn, wenn der Wert je Arbeitnehmer 60 € brutto nicht übersteigt.
Bewirtung ohne außergewöhnlichen Arbeitseinsatz (z. B. das wöchentliche Team-Lunch, das Essen nach jedem Jahresabschluss) ist voll Arbeitslohn – mit Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Pauschalierung mit 30 % nach § 37b EStG ist möglich, hebt aber die SV-Pflicht nicht auf.
Bei Betriebsveranstaltungen bleibt ein Freibetrag von 110 € brutto pro Arbeitnehmer und Veranstaltung steuer- und sozialversicherungsfrei – für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Eine Anhebung des Freibetrags auf 150 € war zwischenzeitlich diskutiert, wurde aber nicht umgesetzt. Es bleibt bei 110 €.
Wird die 110-€-Grenze überschritten oder ist es die 3. Veranstaltung, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal mit 25 % zzgl. Soli versteuern. Die Pauschalierung führt zur Sozialversicherungsfreiheit – allerdings nur, wenn sie zeitnah erfolgt.
Bei Veranstaltungen mit Mitarbeitern UND externen Gästen (Kundenveranstaltung mit eigener Belegschaft, Sommerfest mit Geschäftspartnern) ist eine Aufteilung nach Köpfen erforderlich.
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Bewirtungsbeleg ohne konkreten Anlass („Geschäftsessen") | Verlust BA + Vorsteuer komplett |
| Handgeschriebene Restaurant-Rechnung | Verlust BA + Vorsteuer komplett |
| Geschenke nicht auf separatem Konto erfasst | Verlust BA für ALLE Geschenke des Jahres |
| Eingeladene statt anwesende Teilnehmer als Berechnungsbasis bei Betriebsveranstaltung | Pro-Kopf-Kosten zu niedrig, Freibetrag fälschlich angesetzt |
| Pauschalierung Betriebsveranstaltung erst im April Folgejahr | SV-Pflicht (BSG 2024) |
| Geschlossene Führungskräfte-Feier mit § 40 Abs. 2 pauschaliert (ab 2026) | Nicht mehr zulässig |
| Sachbezug 50 € als Gehaltsumwandlung | Voll lohn-/SV-pflichtig (§ 8 Abs. 4 EStG) |
| Trinkgeld in der Restaurant-Rechnung enthalten, nicht gesondert quittiert | Trinkgeld nicht abziehbar |
| Sachverhalt | Grenzwert | Art |
|---|---|---|
| Streuwerbeartikel | 10 € netto/Stück | Freigrenze |
| Geschenk an Geschäftspartner | 50 €/Empfänger/Jahr | Freigrenze |
| Aufmerksamkeit an MA (persönl. Anlass) | 60 € brutto/Anlass | Freigrenze |
| Sachbezug an MA | 50 € brutto/Monat | Freigrenze |
| Bewirtung Geschäftspartner | 70 % BA / 100 % VSt | Aufteilung |
| Arbeitsessen außergewöhnl. Einsatz | 60 € brutto/MA | Freigrenze |
| Betriebsveranstaltung | 110 €/MA, 2 ×/Jahr | Freibetrag |
| Pauschalsteuer Geschäftspartner | 30 % + Soli (§ 37b) | Wahlrecht |
| Pauschalsteuer Mitarbeiter (§ 37b) | 30 % + Soli, SV-pflichtig | Wahlrecht |
| Pauschalsteuer Betriebsveranst. (§ 40 II) | 25 % + Soli, SV-frei* | Wahlrecht |
* SV-Freiheit nur bei zeitnaher Pauschalierung bis 28.2. des Folgejahres (BSG 2024).