Steuerberater München von Wedelstaedt GmbH
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Interaktiver Wegweiser

Geschenke und Bewirtung – steuerlich richtig handeln

Beantworten Sie die Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt. Erfassen Sie anschließend die Belegdaten – das System erstellt automatisch eine druckbare Beleg-Dokumentation, die Sie an den Originalbeleg heften können.

Hinweis: Dieser Wegweiser gibt eine erste Orientierung zum Stand der Rechtslage 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Rückfragen oder komplexen Sachverhalten wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerkanzlei.

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Vertiefende Hintergründe zu den Regelungen, Grenzwerten und der aktuellen Rechtsprechung – zum Nachlesen, wenn Sie es genauer wissen möchten.

Geschenke an Geschäftspartner – die 50-€-Freigrenze

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 50 € nicht übersteigen.

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Freigrenze ab 1.1.2024 von 35 € auf 50 € angehoben)

Wichtige Eigenheiten

  • Freigrenze, kein Freibetrag: Bei einer einzigen Überschreitung um 1 Cent ist der gesamte Wert nicht abziehbar.
  • Pro Empfänger pro Wirtschaftsjahr: Mehrere Geschenke an dieselbe Person werden zusammengerechnet.
  • Maßgebliche Wertgrenze: Bei Vorsteuerabzugsberechtigung gilt der Nettowert, sonst der Bruttowert.
  • Verpackung und Versand: Übliche Verpackung zählt nicht zur Wertgrenze; aufwendige Verpackung schon.
  • Streuwerbeartikel ≤ 10 € netto: Fallen nicht unter die Aufzeichnungspflicht und sind voll abziehbar.
  • Aufzeichnungspflicht: Geschenke sind getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu erfassen (§ 4 Abs. 7 EStG) – sonst kein Abzug.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG

Der Schenker kann die Einkommensteuer des Empfängers mit 30 % zzgl. Soli pauschal übernehmen. Voraussetzung: Anwendung einheitlich auf alle Sachzuwendungen des Wirtschaftsjahres an Geschäftspartner. Der Empfänger ist schriftlich zu informieren.

Hinweis: Geldzuwendungen an Geschäftspartner sind regelmäßig kritisch (Compliance/Korruption). Im Zweifel vorher besprechen.
Geschenke an Mitarbeiter – Aufmerksamkeit, Sachbezug, Geld

Aufmerksamkeit zum persönlichen Anlass (60-€-Grenze)

Sachzuwendungen aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, Geburt, Jubiläum, Einschulung des Kindes) bleiben bis 60 € brutto steuer- und sozialversicherungsfrei.

Rechtsgrundlage: R 19.6 Abs. 1 LStR

Sachbezugsfreigrenze 50 €/Monat

Sachzuwendungen ohne persönlichen Anlass bleiben bis 50 € brutto pro Monat steuer- und SV-frei – als Summe ALLER Sachbezüge des Monats.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

  • Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG): Nur Sachbezüge, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind begünstigt – Gehaltsumwandlung schließt die Begünstigung aus.
  • Gutscheine: Müssen die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (Closed-Loop, eingeschränktes Akzeptantennetz).
  • Freigrenze, kein Freibetrag.

Geldzuwendungen

Bargeld, Überweisungen oder als Bargeld einlösbare Gutscheine sind immer Arbeitslohn – auch bei kleinen Beträgen. SV-pflichtig.

Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG

Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer können mit 30 % pauschaler Lohnsteuer versteuert werden. Achtung: SV-Pflicht bleibt bestehen (anders als bei § 40 Abs. 2 EStG).

Bewirtung von Geschäftspartnern – 70/30-Regel

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar; der angemessene und nachgewiesene Aufwand bildet die Grundlage. Die Vorsteuer ist zu 100 % abziehbar (BMF v. 30.6.2021).

Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 15 UStG

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

  • Maschinell erstellte Rechnung des Restaurants (handgeschriebene werden nicht anerkannt)
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Datum der Bewirtung (gesondert, nicht nur das Rechnungsdatum)
  • Vollständige Namen aller Teilnehmer (auch des Bewirtenden)
  • Konkreter Anlass – nicht nur „Geschäftsessen"
  • Bei Rechnungen über 250 € brutto: vollständiger Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmens
  • Trinkgeld: gesondert vom Empfänger quittiert
Folge bei Mängeln: Vollständiger Verlust des Betriebsausgaben- UND Vorsteuerabzugs. Eine schlechte Rechnung kostet 100 % – nicht nur 30 %.
Arbeitsessen versus Belohnungsessen

Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR)

Speisen und Getränke, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aus Anlass eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind kein Arbeitslohn, wenn der Wert je Arbeitnehmer 60 € brutto nicht übersteigt.

  • Außergewöhnlich = nicht zur Routine gehörend, ungeplant, dringend (z. B. IT-Notfall, Krisenbesprechung am Wochenende)
  • Voller Betriebsausgabenabzug (NICHT die 70-%-Regel)
  • Volle Vorsteuer

Belohnungsessen / regelmäßige Bewirtung

Bewirtung ohne außergewöhnlichen Arbeitseinsatz (z. B. das wöchentliche Team-Lunch, das Essen nach jedem Jahresabschluss) ist voll Arbeitslohn – mit Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Pauschalierung mit 30 % nach § 37b EStG ist möglich, hebt aber die SV-Pflicht nicht auf.

Betriebsveranstaltung – 110-€-Freibetrag und Pauschalierung

Bei Betriebsveranstaltungen bleibt ein Freibetrag von 110 € brutto pro Arbeitnehmer und Veranstaltung steuer- und sozialversicherungsfrei – für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Eine Anhebung des Freibetrags auf 150 € war zwischenzeitlich diskutiert, wurde aber nicht umgesetzt. Es bleibt bei 110 €.

Berechnung

  • Alle Aufwendungen einbeziehen: Speisen, Getränke, Raum, Künstler, Reisekosten, Geschenke ≤ 60 €, Trinkgelder, Deko
  • Pro-Kopf-Berechnung: Gesamtaufwand geteilt durch ANWESENDE Teilnehmer (nicht eingeladene)
  • Begleitperson zählt zum jeweiligen Mitarbeiter: Der Aufwand der Begleitung wird dem MA hinzugerechnet

Voraussetzungen für den Freibetrag

  • Geselliger Anlass (kein reines Arbeitsmeeting)
  • Offen für alle Mitarbeiter (eines Betriebs oder Betriebsteils)
  • Maximal 2. Veranstaltung des Jahres

Pauschalierung 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

Wird die 110-€-Grenze überschritten oder ist es die 3. Veranstaltung, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal mit 25 % zzgl. Soli versteuern. Die Pauschalierung führt zur Sozialversicherungsfreiheit – allerdings nur, wenn sie zeitnah erfolgt.

BSG-Urteil v. 23.4.2024 (B 12 BA 3/22 R): Die SV-Freiheit setzt voraus, dass die Pauschalierung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres tatsächlich durchgeführt wird. Eine spätere Korrektur reicht nicht.
Wichtige Änderung ab 1.1.2026: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG fordert nunmehr ausdrücklich, dass die Veranstaltung „offen für alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder Betriebsteils" gewesen sein muss. Die Pauschalierung mit 25 % ist damit nicht mehr für geschlossene Veranstaltungen (z. B. nur Führungskräfte) zugänglich. Die bisherige BFH-Rechtsprechung (VI R 5/22) wird damit obsolet.
Gemischte Veranstaltungen (MA + Externe)

Bei Veranstaltungen mit Mitarbeitern UND externen Gästen (Kundenveranstaltung mit eigener Belegschaft, Sommerfest mit Geschäftspartnern) ist eine Aufteilung nach Köpfen erforderlich.

  • Mitarbeiteranteil: Behandlung wie Betriebsveranstaltung – 110-€-Freibetrag pro MA, ggf. Pauschalierung 25 %
  • Gästeanteil: Aufteilung in Bewirtung (70 % BA), Geschenke (50-€-Freigrenze), sonstigen Repräsentationsaufwand
  • Pauschalierung 30 % nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an Externe möglich
Häufige Fehler bei der Betriebsprüfung
FehlerFolge
Bewirtungsbeleg ohne konkreten Anlass („Geschäftsessen")Verlust BA + Vorsteuer komplett
Handgeschriebene Restaurant-RechnungVerlust BA + Vorsteuer komplett
Geschenke nicht auf separatem Konto erfasstVerlust BA für ALLE Geschenke des Jahres
Eingeladene statt anwesende Teilnehmer als Berechnungsbasis bei BetriebsveranstaltungPro-Kopf-Kosten zu niedrig, Freibetrag fälschlich angesetzt
Pauschalierung Betriebsveranstaltung erst im April FolgejahrSV-Pflicht (BSG 2024)
Geschlossene Führungskräfte-Feier mit § 40 Abs. 2 pauschaliert (ab 2026)Nicht mehr zulässig
Sachbezug 50 € als GehaltsumwandlungVoll lohn-/SV-pflichtig (§ 8 Abs. 4 EStG)
Trinkgeld in der Restaurant-Rechnung enthalten, nicht gesondert quittiertTrinkgeld nicht abziehbar
Quick-Reference: Grenzwerte 2026 auf einen Blick
SachverhaltGrenzwertArt
Streuwerbeartikel10 € netto/StückFreigrenze
Geschenk an Geschäftspartner50 €/Empfänger/JahrFreigrenze
Aufmerksamkeit an MA (persönl. Anlass)60 € brutto/AnlassFreigrenze
Sachbezug an MA50 € brutto/MonatFreigrenze
Bewirtung Geschäftspartner70 % BA / 100 % VStAufteilung
Arbeitsessen außergewöhnl. Einsatz60 € brutto/MAFreigrenze
Betriebsveranstaltung110 €/MA, 2 ×/JahrFreibetrag
Pauschalsteuer Geschäftspartner30 % + Soli (§ 37b)Wahlrecht
Pauschalsteuer Mitarbeiter (§ 37b)30 % + Soli, SV-pflichtigWahlrecht
Pauschalsteuer Betriebsveranst. (§ 40 II)25 % + Soli, SV-frei*Wahlrecht

* SV-Freiheit nur bei zeitnaher Pauschalierung bis 28.2. des Folgejahres (BSG 2024).

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